LEISTUNGSKATALOG FÜR WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN
Der Leistungskatalog spezifiziert die Grundleistungen der Verwaltung (Teil
A), Besondere Leistungen der Verwaltung (Teil B),
Pflichten der Eigentümer (Teil C).
Denn ein pauschales Verwalterentgelt bedingt auf der anderen Seite einen
feststehenden Leistungsumfang.
A. GRUNDLEISTUNGEN
Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren,
in dem § 27 Absatz 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben.
Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte
Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten,
pauschalen Verwaltungsentgelt abgegolten.
1. Wirtschaftsplan
Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschließlich Ausweis
der Verteilung je Kosten-/Einnahmeart, in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen
gem. § 28 WEG je Sonder-/Teileigentum.
2. Jahresabrechnung
Jahresabrechnung. Erstellen einer jährlichen Abrechnung
über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Vertragszeitraum
als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/ Teileigentum.
Status. Der Status enthält die Angaben über Einnahmen,
Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümern
und Dritten sowie die Kontostände.
Einsicht in Unterlagen der Abrechnung. Sämtliche Unterlagen
und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme während der
Bürozeiten - nach vorheriger Terminvereinbarung - im Büro der Verwaltung
zur Verfügung.
3. Eigentümerversammlung und Niederschrift
Eigentümerversammlung. Durchführen einer Eigentümerversammlung
mit den dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten zu einem zumutbaren Zeitpunkt
innerhalb der Bürozeiten.
Vorsitz und Niederschrift. Sofern die Versammlung nichts anderes
beschließt, führt der Verwalter den Vorsitz in der Eigentümerversammlung
und sorgt für eine ordnungsgemäße Niederschrift der Beschlüsse.
4. Hausordnung
Die Verwaltung sorgt für die Durchführung der beschlossenen Haus-/
Nutzungsordnungen. Schriftlich gemeldete Verstöße gegen die Haus-/
Nutzungsordnungen mahnt die Verwaltung bei dem für die Störung verantwortlichen
Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers
ab. Die nächste Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die
Abmahnung ohne Erfolg blieb.
5. Überwachen der Verträge der Gemeinschaft
Betreuen und Überwachen der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft.
6. Geldverwaltung
Führen der auf den Namen der Gemeinschaft lautenden Bankkonten (Giro- und
Anlagekonten etc.); Verwalten der gemeinschaftlichen Gelder bei einer deutschen
Bank oder Sparkasse nach Wahl des Verwalters.
7. Rechnungskontrolle und -Anweisung
Rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen,
Hauswart- und Münzgeldkasse.
8. Buchführung
Einrichten einer übersichtlichen, kaufmännisch ordnungsgemäß
geführten Buchführung im Vertragszeitraum, getrennt für jede
Eigentümergemeinschaft, insbesondere:
Hausgeldkonten je Sonder-/ Teileigentum;
Einnahmekonten für Erträge;
Ausgabekonten je Kostenart (ohne Ausweis der Mehrwertsteuer);
Rücklagekonten einschließlich Anlage der Mittel;
Konten für Mitarbeiter der Gemeinschaft (ohne Steuerberatungsleistung);
Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen
Eigentum bis zur Erstattung der verauslagten Beträge;
Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse;
Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung;
Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärmverbrauchs, Melden der
Gesamtheizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Service-Unternehmen,
Einbuchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum
in die Einzel-Jahresabrechnung.
9. Technische Kontrollen am Gemeinschaftseigentum
Anwesenheit vor Ort. Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden
frühzeitig zu erkennen, technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums
durch jährliche Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfungen und
Ortsterminen.
Sonderfachleute. Beiziehen von Sonderfachleuten auf Kosten
der Gemeinschaft, soweit notwendig und sofern ein Beschluß dafür
vorliegt.
10. Auftragsvergabe
Empfehlung. Empfehlungen bei der Auswahl der technischen Lösungen,
Mitwirken bei Preisverhandlungen und Vergabe von Aufträgen für das
Gemeinschaftseigentum.
Klärung.Klärung der Zuständigkeiten bei Schäden
am Sonder-/Gemeinschaftseigentum.
Schadensminderung. Empfehlungen an die Wohnungseigentümer zur Schadensminderung
und -Beseitigung.
11. Auftragsvergabe
Schriftaufträge. Erstellen der schriftlichen Aufträge
im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft bis zu einer
Höhe von EUR als Geschäft der laufenden Verwaltung zu Lasten der Instandhaltungsrückstellung,
sofern nichts anderes beschlossen.
Veranlassungen. Veranlassen der Reparaturen und Bauverträge,
der Bauleitung und -überwachung einschließlich Aufmaß und Rechnungskontrolle
bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach vorheriger Beschlußfassung,
sofern Beträge nach Ziffer 11.1 überschritten werden.
12. Überwachung
Terminüberwachung bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen, Schlußrechnungen;
andernfalls erfolgt die Abmahnung des Leistungsrückständigen.
13. Sofortmaßnahmen
Veranlassen nach § 27, Abs. 1 Ziffer 3 WEG von Sofortmaßnahmen in
dringenden Fällen wie Rohrbruch-, Brand- oder Sturmschäden.
Versicherungsschäden: Schadensmeldung an die Versicherung bei versicherten
Schäden am Gemeinschaftseigentum.
14. Schlüsselbestellungen
Veranlassen der Ausgabe von Schlüsseln und Schließzylindern aus der
Sicherheits-Schließanlage für das Sonder-/Teil-/Gemeinschaftseigentum.
15. Sicherheitseinrichtungen
Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch
Handwerker, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV),
z. B.
der Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswerte, Druck- und Heizölbehälter),
den Aufzügen (Haupt- und Zwischenprüfungen sowie Noteinrichtungen),
den Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparatur und Dachsanierungen),
den Lüfter- und CO²-Anlagen (z. B. in Tiefgaragen, Läden und
Kellerräumen),
den Notbeleuchtungen (in Haus und Tiefgarage),
den kraftbetätigten Garagentoren,
den Brandschutzeinrichtungen einschließlich Feuerwehrzufahrten und Fluchtwegen,
Funktions- und Druckprüfungen der Feuerlöscher, Löschwassersteigleitungen,
Brandschutztüren, Rauchabzugklappen in den Treppenhäusern etc.
Terminvereinbarungen und Abrechnung mit den Beteiligten.
16. Allgemeine Verwaltung
Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden,
Handwerkern und Dritten für gemeinschaftliche Belange, soweit sie von der
Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlaßt wurden.
B) BESONDERE LEISTUNGEN
Ein festes Entgelt (pauschale Verwaltergebühr gemäß Vertrag)
setzt einen festen Leistungsumfang voraus.
Die Verwaltung ist bereit und in der Lage, zusätzliche Leistungen zu erbringen,
um den Eigentümern eine umfassende Information und Werterhaltung für
Ihren Grundbesitz zu bieten.
Außerdem kann es vorkommen, daß durch einzelne Miteigentümer,
Dritte oder durch umfangreiche Instandsetzungen für die Gemeinschaft erheblicher
Mehraufwand ausgelöst wird, der von den Vertragspartnern vorher nicht kalkulierbar
ist.
Sofern kein tatsächliches Verschulden durch die Verwaltung besteht, werden
diese besonderen Leistungen von der Verwaltung zu den z. Zt. gültigen Kostensätzen
mit der Eigentümergemeinschaft abgerechnet und mit der Rechnungstellung
fällig. Diese Leistungen sind, soweit möglich und vereinbart, von
der Gemeinschaft im Rahmen des Schadenersatzes bzw. nach Beschluß dem
verursachenden Miteigentümer weiterzubelasten.
C) Pflichten der Wohnungseigentümer
Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet ...
1. Übergabe der Unterlagen
... der Verwaltung rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen,
die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordneter
Form auszuhändigen, insbesondere
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung;
aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächen);
Beschlußprotokolle der Eigentümerversammlungen;
alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG-Verfahren;
vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschl. Massenangaben;
alle z. Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft
abgeschlossen wurden;
den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung;
vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich
Geldbestandsnachweis über die gemeinschaftlichen Gelder in spezifizierter
Form.
2. Schadensmeldung
... erkannte Schäden im Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums,
sind vom Miteigentümer der Verwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Zutritt zum Sonder-/Teileigentum
... den Zutritt zum Sondereigentum nach vorheriger Terminanmeldung durch die
Verwaltung oder Dritte für Ablese-, Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
am Sonder-/Gemeinschaftseigentum sicherzustellen.
4. Hausordnung
... für die Einhaltung der jeweils gültigen Hausordnung der Gemeinschaft,
insbesondere bei Vermietung, zu sorgen. Die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft
ist als Bestandteil in den Mietvertrag aufzunehmen.
5. Namensschilder
... die Namensschilder (Klingel, Briefkasten usw.) unverzüglich und einheitlich
nach bestehendem Muster von jedem Eigentümer bzw. Vermieter auf eigene
Kosten anbringen zu lassen. Andernfalls erledigt dies der Hausmeister ohne weitere
Abmahnung zu Lasten der Jahresabrechnung des säumigen Eigentümers.
6. Wertverbesserungen
... Wertverbesserungen im Sondereigentum, die Über die Ausstattung gemäß
Baubeschreibung hinausgehen, der Verwaltung unter Angabe der Werte schriftlich
mitzuteilen, sofern nicht eine gesonderte Regelung besteht.
7. Weiterveräußerung
... bei Weiterveräußerung mit dem Rechtsnachfolger zu vereinbaren,
daß mit dem Eigentumsübergang alle Ansprüche und Verpflichtungen
aus der Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft einschließlich
dem Anteil an der Instandhaltunsgrückstellung auf den Erwerber übergehen.
8. Namens- und Adress;änderungen
... Änderungen von Namen, Adressen und sonstigen verwaltungsrelevanten
Daten dem Verwalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9. Personenmehrheit
Sind mehrere Personen Eigentümer eines Wohneigentums (Erbengemeinschaften,
Eheleute usw.), so ist die Miteigentümergruppe ohne weitere Aufforderung
verpflichtet, der Verwaltung schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen,
der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang
mit dem Wohneigentum stehen, verbindlich für sie entgegenzunehmen und abzugeben.
Gleiches gilt für Miteigentümer, die sich durch Dritte vertreten lassen
oder sich mehr als drei Monate im Jahr im Ausland aufhalten.
10. Zustellungsbevollmächtigung
Der Verwaltung werden Aufwendungen, auch für beauftragte Verfahrensbevollmächtigte,
die ihr als Beteiligte oder Zustellungsbevollmächtigte bei der Verwaltung
entstehen, erstattet. Dies gilt auch, wenn in der richterlichen Entscheidung
keine Erstattung von außergerichtlichen Kosten angeordnet ist.
Die Anlagen A bis C sind Bestandteil des ausgehandelten Verwaltungsvertrages.